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Zugfahrt über Gl. 191


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Moin zusammen,

 

keine Fehlermeldung oder dergleichen, sondern mal eine Frage an die Praktiker unter Euch mit konkretem Bezug zu NWH. Kürzlich geriet mir beim Simmen die Weiche 301 (zwischen N020 und Gl. 191) in Störung und ließ sich nicht mehr in (laut Stelltisch) abzweigende Lage bringen. Natürlich stand gerade ein Zug auf Gleis 10, der Richtung Retzbach ausfahren wollte. Ich also LST angerufen und um Behebung des Problems gebeten, was ja erfahrungsgemäß locker eine Viertelstunde dauert – das wird in echt, vermute ich, nicht anders sein.

 

Während der Zug also notgedrungen auf Gleis 10 gefangen war, stellte sich mir die Frage, ob es eine richtlinienkonforme Alternative zum Warten geben könnte. Bekanntermaßen kann man keine Umfahrzugstraße über Gl. 191 einstellen und auch die (naheliegende) Option, den Zug als Rangierfahrt über 191 bis N106 fahren zu lassen, dürfte in echt nicht zulässig sein – oder? Dürfte man beispielsweise eine solche Rangierstraße einlaufen lassen, Flankenschutz manuell herstellen und dann den Zug per Zs 1 fahren lassen? Oder gibt es für solche Fälle einen passenden Befehl? Andererseits denke ich mir, es wird schon seinen Grund haben, dass die Stellwerkstechnik im Normalfall keine Zugfahrten über Gl. 191 gestattet …

 

Bestimmt kennt sich einer von Euch da besser aus!

 

Beste Grüße

Hendrik

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Hallo Hendrik, 

 

Gl 191 ist ein Nebengleis und daher nicht für Zugfahrten gedacht. Du kannst dir natürlich mit der Rangierstraße behelfen und den Zug als Rangierfahrt bis zur 106 fahren können aber da kann man sixh jetzt darüber streiten ob das Regelkonform ist oder nicht. 

Bei dem Techniker kommt es darauf an wann die Störung gemeldet wird und wo der zuständige Techniker gerade ist, dies kann das durchaus auch mal ne halbe Stunde oder länger dauern bis der vor Ort ist. 

 

Grüße Stephan/ByGt2x44 

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Gleis 191 war aber mal Hauptgleis, oder? Das N20 hat nämlich ein Zs3 als Lichtsignal. Dort gibt es in der Regel ja Hp2 mit Zs3 "6". Es gibt doch keine 40er Weichen mehr im westlichen Bahnhofskopf die vom N20 erreichbar wären, oder? Demnach gab es mal eine Fahrstraße über 191 die dann mit Hp2 ohne das Zs3 befahren wurde, oder irre ich da? Gleiches übrigens mit Gleis 461 und Signal P11.

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Vermutlich hat irgendwann der Platz in Ta/Wa und auf 206-281 nicht mehr für alle notwendigen Abstellungen ausgereicht und die Gleise 461 und 191 wurden deshalb umfunktioniert. Und weil das dann feste Abstellgleise waren, wurde die Möglichkeit für Zugstraßen aufgegeben.

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Also, mal das Ganze aus Sicht eines Tf:

 

Grundsätzlich gilt, wenn ich als Zugfahrt in einen Bahnhof einfahre und dort nicht planmäßig rangiert wird darf ich nicht als Rangierfahrt weiterfahren (laut Vorschrift). Wie das dann in der Praxis gehandhabt wird, da schweige ich jetzt besser ;) .

 

Wenn der Zug in NWH beginnt ist das nicht so einfach zu beantworten. Denn vor Abfahrt hat die Zugfahrt ja noch nicht begonnen. Ob man jetzt einen Zug als Rangierfahrt über ein Nebengleis fährt, oder ob man nicht besser die Garnitur auf ein anderes Gleis umsetzt und von dort als Zugfahrt weiterfährt, dass muss der Fdl selbst entscheiden. Was nicht geht: Fahrweg über 191 stellen und mit Zs 1 ausfahren. Denn dann beginnt die Zugfahrt von Gleis 10 aus und würde dann auch als Zugfahrt über ein Nebengleis fahren, was nicht zulässig ist (was aber die wenigstens Tf merken würden :ph34r: ).

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Moin zusammen,

 

danke für Eure Antworten! Das mit der Differenzierung Nebengleis/Hauptgleis leuchtet natürlich ein, da hätte ich auch selbst drauf kommen können ...

 

Beste Grüße

Hendrik

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Hallo,

 

"Früher" war es mal so, dass Züge (wenn unbedingt erforderlich) in Nebengleise eingelassen werden konnten bzw. aus diesen ausfahren durften. In der Fahrdienstvorschrift waren

für diesen Fall entsprechende Regeln gegeben, z.B. dass der Endpunkt der Zugfahrt mit Wärterhaltscheibe kenntlich gemacht werden muss. Bei dem oben beschriebenen Fall könnte

ich mir vorstellen, dass einer Fahrt über Gleis 191 aus dem genannten Grund nichts entgegensteht. Dies wird sicher in den örtlichen Regelungen bei den Fahrdienstleitern beschrieben sein.

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